Voll-/Teilförderung (BAföG)
Schüler/-innen oder Studierende gelten als vollgefördert, wenn sie eine Förderung erhalten, die ihren errechneten Gesamtbedarf (=Grundbedarf gemäß Bedarfssatz + Zusatzbedarf zum Beispiel für Kosten der Unterkunft oder Auslandsaufenthalt) in voller Höhe abdeckt. Als teilgefördert werden sie gezählt, wenn auf ihre Förderung eigenes Einkommen, Vermögen oder das Einkommen ihrer Eltern beziehungsweise ihrer Ehegatten angerechnet wird. Zur Ermittlung des Förderungsbetrages wird in diesem Fall vom Gesamtbedarf das "anzurechnende Einkommen" abgezogen (siehe auch Einkommen der Eltern (BAföG)).
(Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 11, Reihe 7, 2009)